BRK & Inklusion

Die UN-Behindertenrechtskonvention und Inklusion

Am 13. Dezember 2006 verabschiedete die Generalversammlung der Vereinten Nationen in New York das Internationale Übereinkommen zum Schutz der Rechte von Menschen mit Behinderung (kurz: UN-BRK). In Deutschland trat diese 2009 in Kraft. Die UN-BRK fördert und gewährleistet den vollen und gleichberechtigten Genuss aller Menschenrechte und Grundfreiheiten durch alle Menschen mit Behinderungen.

Die offizielle Übersetzung der UN-BRK wurde ohne Beteiligung der Behindertenverbände angefertigt und weist in wesentlichen Punkten Fehler auf. Aus diesem Grund hat das Netzwerk Artikel 3 e.V. beschlossen, eine „Schattenübersetzung“ zu veröffentlichen. Der offizielle Vertragstext (barrierefrei) kann auf der Homepage des Deutschen Instituts für Menschenrechte eingesehen werden.

Ein zentraler Aspekt der UN-BRK ist die Inklusion in der Bildung sowie im Arbeitsleben. In der Integration ist der Einzelne selbst in der Verantwortung, seine Bedürfnisse und Rechte einzufordern, sich quasi den äußeren Bedingungen „anpassen zu müssen“. Inklusion bedeutet dagegen, dass die Gesetzgebung in der Pflicht ist, die entsprechenden Rahmenbedingungen für eine Gesellschaft zu schaffen, in der Vielfalt und Teilhabe für alle selbstverständlich sind.

Inklusion – Vielfalt und Teilhabe in der Gesellschaft (PDF)

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