Beitragsordnung der Bundesjugend – Verband junger Menschen mit Hörbehinderung e. V.
§ 1 Allgemeines
Diese Beitragsordnung wurde auf der Bundesjugendversammlung am 12.10.2013 beschlossen. Sie ist nicht Bestandteil der Satzung.
§ 2 Beitragsverpflichtung
(1) Die Mitglieder sind nach §6 der Satzung verpflichtet, einen jährlichen Mitgliedsbeitrag zu leisten. Dieser Beitrag beträgt:
• für Schüler:innen 24,00 €
• für Studierende, Auszubildende, Arbeitslose 30,00 €
• für Erwachsene, Erwerbstätige 48,00 €
• für Fördermitglieder 120,00 €
(ein höherer Fördermitgliedsbeitrag als freiwillige Leistung ist möglich)
• für juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts und für örtliche/regionale Schwerhörigengruppen als rechtsfähige oder selbst nicht rechtsfähige Gruppierungen
• bis 50 Mitglieder 100,00 €
• bis 100 Mitglieder 200,00 €
• bis 200 Mitglieder 400,00 €
• ab 201 Mitglieder 600,00 €
(2) Erfolgt der Eintritt in die Bundesjugend ab dem 01.07. des laufenden Jahres, entrichten die Mitglieder den halben Beitrag.
(3) Schüler:innen über 18 Jahre, Studierende, Auszubildende und Arbeitslose haben der Geschäftsstelle der Bundesjugend unaufgefordert bis zum 15.01. des jeweiligen Jahres nachzuweisen, dass sie diesem Personenkreis angehören. Sollte der Nachweis nicht erbracht werden, wird der volle Beitrag berechnet.
(4) Juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts und örtliche Gruppen für junge Menschen mit Hörbehinderung als rechtsfähige oder selbst nicht rechtsfähige Gruppierungen haben bis zum 15.01. des Kalenderjahres ihre aktuelle Mitgliederzahl der Geschäftsstelle der Bundesjugend postalisch nachzuweisen.
(5) Der Beitrag wird zum 15.02. eines jeden Kalenderjahres erhoben. Wird der Beitrag nicht fristgemäß geleistet, erfolgt eine Mahnung. Diese ist mit Mahnkosten in Höhe von 5,00 € verbunden. Erfolgt auf diese Mahnung keine Zahlung, wird ein Mahnverfahren eingeleitet.
(6) Sollte das Konto des Mitglieds zum Zeitpunkt der Beitragseinziehung nicht die erforderliche Deckung aufweisen oder das Konto erloschen sein, und entstehen dem Verein durch die Zahlungsverweigerung des Geldinstituts zusätzliche Kosten, werden diese zuzüglich zum Mitgliedsbeitrag erhoben.
(7) Der Vorstand kann in Einzelfällen bei Vorliegen wirtschaftlicher Notlagen von Mitgliedern den Beitrag ermäßigen, stunden oder erlassen.
(8) Der Beitrag wird entweder im Lastschriftverfahren oder per Überweisung geleistet.
(9) Änderungen bzgl. der Bankverbindung oder der Adressdaten sind der Geschäftsstelle der Bundesjugend unverzüglich mitzuteilen.
§ 3 Bankverbindung des Vereins
Die Beiträge sind zu entrichten auf das folgende Konto bei der Mainzer Volksbank E. G.: IBAN: DE20 5519 00000966 3150 12, BIC: MVBMDE55.
§ 4 Änderungen der Beitragsordnung
Die Beitragsordnung kann nur durch die Bundesjugendversammlung geändert werden. Änderungen gelten grundsätzlich ab dem 01.01. des Folgejahres, sofern die Bundesjugendversammlung nichts anderes beschließt.