Nachteilsausgleich

Was ist ein Nachteilsausgleich?

Ein Nachteilsausgleich ist sowohl für Regelschüler:innen als auch für Studierende interessant und sollte bestenfalls in Anspruch genommen werden. Nachfolgend findet ihr Informationen speziell für die Regelschule und für das Studium. Mehr hilfreiche Informationen findet ihr auch in unserem Reiter „Ratgeber & Recht“.

Nachteilsausgleich für Regelschüler:innen

Es gibt eine ganze Reihe von Tipps, die Schwerhörigen das Leben an der Regelschule wesentlich erleichtern können. Oft macht schon eine Kleinigkeit (wie z.B. Filzgleiter unter die Stühle zu kleben) eine enorme Verbesserung aus. Beim Umsetzen aller Tipps bist du natürlich auch auf die Kooperation und Mitarbeit deiner Lehrkräfte, aber auch deiner Mitschüler:innen angewiesen.Was kannst du tun, damit deine Lehrkräfte dich unterstützen?

  • Gib ihnen erst einmal Informationen über die Hörschädigung und versuche zu erklären, wie schwierig das Hören für dich ist und dass die Hörbehinderung nicht mit den Hörhilfen auszugleichen ist. Lass dir dabei z.B. von deinen Beratungslehrkräften helfen oder Informationsbroschüren geben. Viele Lehrkräfte können sich überhaupt nicht vorstellen, was das Leben mit einer Hörschädigung bedeutet.
  • Überfahre deine Lehrkräfte nicht mit Forderungen, sondern führe zunächst einmal ein ruhiges Gespräch. Erläutere deine Grenzen und beschränke dich auf einige Punkte, die dir besonders wichtig sind, damit du dich wohl fühlst und gut verstehen kannst. Wenn du dich dabei alleine oder unwohl fühlst, dann nimm deine Beratungslehrkraft oder eine:n Freund:in mit.
  • Gib ihnen z.B. die unten folgenden Informationen schriftlich.
  • Wichtig: Mache Alternativ-Vorschläge. Sage nicht nur: „Ich kann aber kein Diktat schreiben.“, sondern mache stattdessen den Vorschlag: „Ich kann aufgrund meiner Hörschädigung das Diktat nicht mitschreiben, weil ich einfach zu vieles nicht verstehe. Ich bin aber bereit, in der Zeit, in der das Diktat geschrieben wird, stattdessen eine alternative Aufgabe zu erledigen, z.B. einen Aufsatz zu schreiben.“
Was kannst du tun, um dich an der Regelschule besser zurechtzufinden?
Verbesserung des Umgangs: Persönliches für die Lehrkräfte

  • Bitte die Lehrkräfte, mit dem Gesicht zur Klasse gedreht zu sprechen und nicht nebenbei etwas zu erklären, während sie etwas an die Tafel schreiben.
  • Bitte deine Lehrkräfte, dir sehr wichtige Dinge, also z.B. Hausaufgaben, Aufgabenstellungen bei Tests und Klassenarbeiten, Informationen bzgl. irgendwelcher Ausflüge etc. schriftlich mitzuteilen!
  • Deine Note sollte so bewertet werden, dass die schriftlichen Arbeiten zu 70% und die mündliche Mitarbeit nur zu 30% in die Note einfließen. (Das kann über den Nachteilsausgleich geregelt werden!) Mache deiner Lehrkraft den Vorschlag, dass du anstelle der mündlichen Mitarbeit bereit bist, alternative Aufgaben zu erfüllen, z.B. eine kleine Hausarbeit zu schreiben.
  • Bitte deine Lehrkräfte, darauf zu achten, dass es in der Klasse einigermaßen ruhig ist, wenn wichtige Mitteilungen gemacht werden.
  • Wenn bei Klassenarbeiten z.B. eine Aufgabenstellung das Anhören eines Textes oder das Anschauen (und Verstehen) eines Filmabschnitts verlangt, dann sollte diese Aufgabe bei dir nicht bewertet werden. Oder aber die Lehrkraft soll dir eine schriftliche Version des Textes vorlegen, damit du wirklich alles verstehst.
  • Und, ganz wichtig: all dies sollte nicht ständig mit der Begründung erfolgen: „XY kriegt sonst nix mit.“ Das drängt dich nämlich in eine Sonderrolle und fördert nicht wirklich das soziale Miteinander in der Klasse. Es sollte zwar durchaus kurze Erklärungen geben (z.B. warum du eben eine schriftliche Aufgabe statt der mündlichen Mitarbeit machen darfst), aber es sollte nicht ausarten.

Verbesserung der Akustik: Organisatorisches/Akustisches den Raum betreffend

  • Die beste Sitzform für dich ist die U-Form, da du dadurch immer Blickkontakt mit deinen Mitschüler:innen haben kannst und sie dadurch besser verstehst. Bitte darum, dass in eurer Klasse eine solche Sitzordnung eingerichtet wird.
  • Du solltest dann vorne an der Seite sitzen, mit dem RÜCKEN zum Fenster und so, dass du möglichst viele Mitschüler:innen im Blick hast.
  • Wenn möglich, sollte ein:e Freund:in neben dir sitzen, bei der:dem du notfalls abschreiben kannst, wenn du eine Mitteilung oder Aufgabenstellung nicht verstanden hast.
  • Die Stühle sollten von unten mit Filzgleitern beklebt werden, damit der Geräuschpegel reduziert wird. Ebenso könnten, wenn möglich, Vorhänge an den Fenstern angebracht werden. Möglich wären auch ein Teppichboden, schallschluckende Decken- und Wandpaneele, Pinnwände oder diverse Möbel im Klassenraum. Die Faustregel ist: je mehr Schall absorbiert wird, desto besser.
Gesetzliche Grundlagen (hier aus der Schulordnung von NRW)
Allgemeine Schulordnung (AScho) für Nordrhein-Westfalen§ 22 Abs. 2, Schriftliche Arbeiten und Übungen, Randnummer 16:
Behinderten Schülerinnen und Schülern sind Erleichterungen in Form von technischen Hilfsmitteln zu gewähren. Es gibt keinen allgemeinen Bewertungsgrundsatz, dass solchen Schülerinnen und Schülern zeitliche Vergünstigungen gewährt werden ( VGH Hes, Kassel, 16. 9. 1964, SPE n.F. 600, Nr. 2 ). Bei der Gewährung entsprechender Erleichterungen steht der Schule kein Beurteilungs- und Ermessensspielraum zu. Art und Umfang der Erleichterungen sind danach auszurichten, dass die Beeinträchtigung voll ausgeglichen wird. Vergleichsmaßstab sind insoweit die Bedingungen der nicht behinderten Schülerinnen und Schüler. Art und Bemessung der Ausgleichsmaßnahmen sind danach auszurichten, das dem Grundsatz der Chancengleichheit möglichst vollständig Genüge getan wird (VGH BaWü, Mannheim, Beschl. v. 26. 8. 1993, SPE n.F. 600, Nr. 16.Dies bedeutet, dass deine Lehrkräfte dir einen gewissen Nachteilsausgleich gewähren müssen. Und zwar in dem Maße, dass deine Beeinträchtigung so ausgeglichen wird, dass du in der Lage bist, genauso wie deine hörenden Klassenkamerad:innen dem Unterricht zu folgen bzw. deine Aufgaben zu erledigen.

Eine gute Auflistung verschiedener Nachteilsausgleiche findet man hier: http://integrationskinder.org/schule/nachteilsausgleich.htm
Diese Seite bezieht sich eigentlich auf blinde Kinder, man findet dort aber alle wichtigen Paragraphen und weiß dann, wo man weitergehende Informationen suchen kann.

Du wirst nicht von einer Beratungslehrkraft betreut?
An jeder größeren Schwerhörigenschule gibt es spezielle Förderstellen (mobiler sonderpädagogischer Dienst), die schwerhörige Schüler:innen an Regelschulen betreuen. Wenn du bisher nicht von einer solchen Stelle betreut wirst, dann bitte deine Eltern, sich für dich schlau zu machen und die für dich zuständige Stelle zu finden.

Schulen mit dem Förderschwerpunkt Hören gibt es in folgenden Städten:

Baden-Württemberg:

  • Neckargemünd
  • Heilbronn
  • Altshausen
  • Karlsruhe
  • Mannheim
  • Nürtingen
  • Schramberg
  • Schwäbisch-Gmünd
  • Stegen
  • Stuttgart
  • Winnenden

Bayern:

  • Augsburg
  • Bamberg
  • Hilpoltstein
  • Hohenwart
  • Schrobenhausen
  • München (2x)
  • Nürnberg
  • Straubing
  • Ursberg
  • Würzburg

Brandenburg:

  • Eberswalde
  • Potsdam

Hessen:

  • Bad Camberg
  • Frankfurt am Main
  • Friedberg
  • Homberg/Efze

Mecklenburg-Vorpommern:

  • Güstrow
  • Putbus/Rügen

Niedersachsen:

  • Braunschweig
  • Hannover
  • Hildesheim
  • Lingen (Ems)
  • Oldenburg
  • Osnabrück

Nordrhein-Westfalen:

  • Aachen
  • Bielefeld
  • Bochum
  • Büren
  • Dortmund
  • Düsseldorf
  • Essen (2x)
  • Euskirchen
  • Gelsenkirchen
  • Köln
  • Krefeld
  • Münster
  • Olpe
  • Wesel

Rheinland-Pfalz:

  • Neuwied
  • Trier
  • Frankenthal

Saarland

  • Lebach

Sachsen

  • Chemnitz
  • Dresden
  • Leipzig

Sachsen-Anhalt

  • Halberstadt
  • Halle (Saale)

Schleswig-Holstein

  • Schleswig

Stadtstaaten:

  • Berlin (3x)
  • Bremen
  • Hamburg

Thüringen

  • Erfurt
  • Schleiz

Deine Beratungslehrkraft kann dir immer helfen und mit Rat und Tat zur Seite stehen. Sie kann auch ein aufklärendes Gespräch mit deinen Lehrkräften führen und somit auch über deine Hörminderung und den damit verbundenen Besonderheiten aufklären, aber z.B. auch einen Nachteilsausgleich für dich aufsetzen. Die Betreungslehrkraft ist dein Ansprechpartner für alle Probleme im schulischen Bereich, die mit deiner Hörschädigung zusammenhängen.

Quellen und weiterführende Informationen

Nur weil du studierst, hast du keinen Anspruch auf einen Nachteilsausgleich? Zum Glück doch! Anbei haben wir mehrere Begründungen sowie Beispiele für dich zusammengetragen. Selbst wenn die Universität oder Hochschule dir deinen Nachteilsausgleich nicht gewähren möchte, solltest du auf jeden Fall Widerspruch einreichen und dafür kämpfen.

Nachteilsausgleich im Studium – Begründung

Prof. Lindner, ehem. Lehrstuhlinhaber für Phonetik an der Humboldt-Universität in Berlin, wurde vom Behindertenbeauftragten der Bundesregierung gebeten, eine Denkschrift zur Situation Hörgeschädigter im Studium zu verfassen. Die Schrift führt folgende Gründe für eine Prüfungszeitverlängerung an:

  1. Der Sprachauf und -ausbau verläuft bei Menschen mit Hörbehinderung nicht automatisch, sondern er erfordert große zusätzliche Anstrengungen, die von der Schule und darüber hinaus von jedem einzelnen zu leisten sind.
  2. Erschwert wird dieser lebenslange Prozess durch die zahlreichen Mehrdeutigkeiten im Deutschen und durch den umfangreichen Wortschatz von mind. 30.000 Wörtern, über den ein durchschnittlicher Studierender verfügt.
  3. Sprachproduktion erfordert bei Menschen mit Hörbehinderung im Vergleich zu Hörenden zusätzliche Reflexion über Sprache, d.h. sie haben einen erhöhten Zeitbedarf.
  4. Bei der Bewertung von schriftlichen Prüfungsaufgaben wird auch die sprachliche Bewältigung berücksichtigt, eine Prüfungszeitverlängerung ist deshalb gerechtfertigt.

Die Denkschrift schließt mit den Worten:
„Wer dem Hörgeschädigten die Zeit für zusätzliche Denkvorgänge verweigert, beweist damit nur, daß er weder über einen Einblick in die Besonderheiten der deutschen Sprache verfügt, noch sich je bemüht hat, sich mit den Schwierigkeiten der künstlichen Sprachanbildung auseinanderzusetzen.“

Prof. Lindner argumentiert hier aus der Perspektive eines Sprachwissenschaftlers und Hörgeschädigtenpädagogen. Seine Aussagen lassen sich weiter stützen durch Erkenntnisse aus dem Bereich der Neurophysiologie. Vor allem US-amerikanische Studien weisen sog. „kritische Perioden“ in der kindlichen Sprachentwicklung nach. Das sind Zeitabschnitte, in denen qualitativ unterschiedene Bereiche des Sprachvermögens sukzessive ausgebaut werden. Man nimmt drei Perioden des Sprachlernens an:

  1. Periode Diskrimination von Phonemen bis zum ersten Lebensjahr;
  2. Periode semantische Organisation um das 4. Lebensjahr;
  3. Periode syntaktische Entwicklung bis zum 15. Jahr;

Eine Beeinträchtigung des Hörens während einer dieser kritischen Perioden (v.a. während der ersten Periode) kann eine Beeinträchtigung der Sprachkompetenz zur Konsequenz haben. In medizinischen Forschungsberichten werden negative Auswirkungen frühkindlicher Mittelohrentzündungen auf die Sprachentwicklung von Schulkindern nachgewiesen.

Wenn schon eine nur vorübergehende Hörstörung solche Konsequenzen hat, um wieviel mehr muss sich eine dauerhafte Hörbehinderung auf die Entfaltung der Sprachkompetenz auswirken!

Quelle: http://www.best-news.de/?begruendung_studium

Rechtliche Grundlagen
Das im Grundgesetz verbriefte Recht, „Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden“ (GG Art.3, Absatz 3, Satz 3) erhält durch das neue Sozialgesetzbuch IX und das Gleichstellungsgesetz wichtige Konkretisierungen für Menschen mit (Hör-)Behinderung in Ausbildung und Studium.
Die wichtigste Änderung ist die in Art. 1 § 6 des Gleichstellungsgesetzes vollzogene Anerkennung der Gebärdensprache als eigenständige Sprache. Das Berufsbildungsgesetz wird laut Artikel 41 des SGB IX ergänzt um § 48a: „§ 48a Berufsausbildung in anerkannten Ausbildungsberufen (1) Regelungen nach den §§ 41 und 44 sollen die besonderen Verhältnisse behinderter Menschen berücksichtigen. Dies gilt insbesondere für die zeitliche und sachliche Gliederung der Ausbildung, die Dauer von Prüfungszeiten, die Zulassung von Hilfsmitteln und die Inanspruchnahme von Hilfeleistungen Dritter wie Gebärdensprachdolmetscher für hörbehinderte Menschen.“
Und nach Art. 28.2 des Gleichstellungsgesetzes wird § 16 des Hochschulrahmengesetzes wie folgt geändert (nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt):
„Prüfungsordnungen müssen die besonderen Belange behinderter Studierender zur Wahrung ihrer Chancengleichheit berücksichtigen.“
Mit beiden Gesetzesnovellierungen ist der rechtliche Rahmen dafür geschaffen, dass behinderte Studierende und Auszubildende einen Anspruch auf eine adäquate Modifikation ihrer Prüfungen geltend machen können. Dies können sie u.E. auch dann, wenn noch keine entsprechenden Landesgesetze verabschiedet wurden und in den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen der Hochschulen diese Gesetzesvorgaben noch nicht umgesetzt wurden.
Quelle: http://www.best-news.de/?stud_regelungen
Auf was habe ich als Mensch mit Hörschädigung im Studium konkret Anspruch?
  • schriftliche Ergänzungen mündlicher Prüfungen
  • Zeitverlängerung für Hausarbeiten, Klausuren etc.
  • Abänderung von Praktikumsbestimmungen
  • Einsatz von Gebärdensprachdolmetschenden

Quelle: http://www.best-news.de/?stud_regelungen

Die Uni Hamburg hat dies noch ein wenig detaillierter formuliert:

  • Anwesenheit von Gebärdensprachdolmetschenden bei schriftlichen Prüfungen, die etwaige Mitteilungen der aufsichtsführenden Personen sowie Rück- oder Verständnisfragen übersetzen können
  • Einsatz von Gebärdensprachdolmetschenden bei mündlichen Prüfungen
  • Verlängerung der Bearbeitungszeit zeitabhängiger Studien- und Prüfungsleistungen (z. B. Klausuren, Haus- oder Diplomarbeiten)
  • Mitbestimmungsmöglichkeit der/des Studierenden bei der Festlegung von Prüfungsterminen (damit z. B. auch die vom Studierenden präferierten Gebärdensprachdolmetschenden eingesetzt werden können)
  • Erbringen von Studien- und Prüfungsleistungen in einer anderen als der vorgesehenen Form, z.B. Ersatz von mündlichen durch schriftliche Leistungen, Einzel- statt Gruppenprüfung
  • Durchführung der Prüfung in einem gesonderten Raum
  • Veränderung des Gesamtzeitraums, in dem bestimmte Studien- und Prüfungsleistungen zu erbringen sind
  • Berücksichtigung der studienzeitverlängernden Wirkungen einer Hörschädigung bei der Gewährung sogenannter „Freiversuche“

Es lassen sich auf der Homepage der Uni Hamburg außerdem noch spezielle Informationsmaterialien finden. Es sollte aber beachtet werden, dass diese Regelungen unter Umständen nur in Hamburg gelten! Dennoch darf jedoch davon ausgegangen werden, dass diese Bestimmungen denen in anderen Bundesländern zu weiten Teilen entsprechen.

Quelle u.a.: http://www.uni-hamburg.de/studieren-mit-behinderung/beratung/nachteilsausgleiche.pdf

Wie beantrage ich einen Nachteilsausgleich?
Das kann so pauschal nicht beantwortet werden, da das Beantragen von Hochschule zu Hochschule verschieden ist. Sehr häufig kann einem aber schon die Homepage der Universität oder der/dem „Behindertenbeauftragten“ (sofern vorhanden) oder die Studienberatung weiterhelfen.
In der Regel können (und sollten) die entsprechenden Anträge gleich zu Beginn des Studiums beim Prüfungsamt eingereicht werden. Diese besitzen dann oft über die gesamte Studiendauer hinweg Gültigkeit. Der formlose Antrag sollte mit einer ärztlichen Bescheinigung über Art und Schwere der Hörbehinderung und evtl. mit einer pädagogischen Stellungnahme zur Begründung der Maßnahme eingereicht werden.
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