Satzung

Satzung der Bundesjugend – Verband junger Menschen mit Hörbehinderung e. V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1)   Der Verein führt den Namen „Bundesjugend – Verband junger Menschen mit Hörbehinderung e. V.“ (abgekürzt Bundesjugend).

(2)   Der Verein hat seinen Sitz in Trier, und ist im Vereinsregister eingetragen.

(3)   Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Aufgabe

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung der Hilfe für Zivilbeschädigte und behinderte Menschen sowohl die Förderung der Interessen sowie die Förderung und Unterstützung der individuellen und sozialen Entwicklung junger Menschen mit Hörbehinderung im Sinne der Kinder und Jugendhilfe (§1 SGB VIII) als auch die gesundheitliche Prävention im Sinne des § 20 h SGB V.

(2) Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

a) Aufklärung der Öffentlichkeit über die Auswirkungen der Hörbehinderung,

b) Vertretung der Interessen bei privatrechtlichen und öffentlich-rechtlichen Einrichtungen, besonders im Bereich der Gesetzgebung und Ausbildung,

c) Unterstützung gemeinnütziger und rehabilitativer Einrichtungen zum Wohle junger Menschen mit Hörbehinderung,

d) Förderung kultureller, kirchlicher, sportlicher und sonstiger Veranstaltungen, die dem Wohl der jungen Menschen mit Hörbehinderung dienlich sind,

e) Einflussnahme auf die technische Entwicklung von Hörhilfen und Zusatzgeräten sowie auf die hörbehindertengerechte Durchführung von Baumaßnahmen (z. B. in Schulen und anderen öffentlichen Einrichtungen),

f) Beratung junger Menschen mit Hörbehinderung in Fragen, die mit ihrer persönlichen Behinderung in Zusammenhang stehen,

g) Zusammenarbeit mit anderen (nationalen und internationalen) Verbänden und Einrichtungen, die sich ebenfalls die Förderung des Wohls junger Menschen mit Hörbehinderung zum Ziel gesetzt haben, oder diese unterstützen,

h) Durchführung von Veranstaltungen für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene mit Hörbehinderung mit dem Ziel, die Kinder und Jugendlichen unter Einbeziehung der behinderungsbedingten Lebenssituation in ihrer sozialen und individuellen Entwicklung zu fördern und ihre gesundheitlichen Ressourcen zu stärken,

i) Beratung und Unterstützung für Eltern und Angehörige von Kindern mit Hörbehinderung im Rahmen von Informationsveranstaltungen und Arbeitstagungen; unter besonderer Berücksichtigung einer an der Hörbehinderung orientierten Förderung der Kinder bieten selbstbetroffene Fachkräfte den Eltern eine Hilfestellung bei der Erziehung ihrer Kinder,

j) Planung und Durchführung von Ferienfreizeiten für junge Menschen mit Hörbehinderung; der Erfahrungsaustausch und das Zusammensein mit Gleichbetroffenen ermöglicht in besonderem Maße eine bewusste Auseinandersetzung mit der Hörbehinderung, mit den damit verbundenen Grenzen und Möglichkeiten und fördert somit auch letztendlich die Entwicklung einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit,

k) Hilfe zur Selbsthilfe, in Form von regelmäßigem und selbstbestimmtem Austausch junger Menschen mit Hörbehinderung sowie Angehöriger, um die persönliche Lebensqualität sowie die behinderungsspezifischen Kompetenzen zu verbessern.

§ 3 Selbstlosigkeit

(1) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft. Es darf niemand durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(3) Alle Inhaber/-innen von Vereinsämtern sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Im Rahmen der Finanzlage des Vereins können Inhaber/-innen von Bundesjugendleitung (BJL) eine Vergütung erhalten, welche auch in Form der Ehrenamtspauschale (§ 3 Nr. 26a EStG) gewährt werden kann. Der Verein kann zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben eine Geschäftsstelle einrichten und dort hauptamtlich Beschäftigte anstellen.

(4) Auslagen und Aufwendungen können in nachgewiesener Höhe erstattet werden. Wegstreckenentschädigungen für die Benutzung von Fahrzeugen und Kraftfahrzeugen werden nach den von der BJL beschlossenen Regelungen gewährt.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Ordentliches Mitglied der Bundesjugend kann jede natürliche und juristische Person des privaten und öffentlichen Rechts werden, welches die Ziele der Bundesjugend gemäß § 2 unterstützt, sowie die örtlichen Gruppen für junge Menschen mit Hörbehinderung als rechtsfähige oder selbst nicht rechtsfähige Gruppierung.

(2) Außerordentliches Mitglied der Bundesjugend kann jede natürliche und juristische Person werden, die die Zwecke des Vereins regelmäßig fördert.

(3) Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet die BJL abschließend.

(4) Die Mitgliedschaft gilt jeweils ab dem Tag der Beschlussfassung der BJL.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch:

a) Kündigung

b) Ausschluss

c) Auflösung (bei juristischen Personen und örtlichen Gruppen für junge Menschen mit Hörbehinderung)

d) Tod (bei natürlichen Personen)

e) Streichung

(2) Die Kündigung der Mitgliedschaft ist schriftlich an die Geschäftsstelle der Bundesjugend zu richten unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Jahresende. Die Beendigung der Mitgliedschaft nach § 5 Abs.1 c) ist der Geschäftsstelle der Bundesjugend umgehend schriftlich mitzuteilen

(3) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es den Zielen und Interessen der Bundesjugend entgegenwirkt. Das betroffene Mitglied ist zunächst unter Darlegung der dafür maßgebenden Gründe von der BJL über den beabsichtigten Ausschluss schriftlich zu unterrichten. Vor der Beschlussfassung wird dem betreffenden Mitglied die Gelegenheit gegeben, sich binnen eines Monats schriftlich dazu zu äußern. Die Entscheidung über den etwaigen Ausschluss obliegt der BJL. Wirksam wird der Ausschluss vier Wochen nach Zugang des Beschlusses an das Mitglied. Während des Ausschlussverfahrens ruhen die mitgliedschaftlichen Rechte.

(4) Ein Mitglied kann von der Mitgliederliste gestrichten werden, wenn es mit seinen finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein trotz Mahnung länger als 6 Monate nicht nachkommt. In der Mahnung ist auf diese Rechtsfolge hinzuweisen. Die Streichung entbindet das Mitglied nicht von der Beitragsverpflichtung. Die Streichung kann auch vorgenommen werden, wenn das Mitglied unbekannt verzogen ist.

§ 6 Mitgliederpflichten

(1) Ordentliche und außerordentliche Mitglieder entrichten einen jährlichen Mitgliedsbeitrag.

(2) Der Mitgliedsbeitrag ist zum 15.02. eines jeden Kalenderjahres fällig. Mitglieder, die der Bundesjugend ab dem 01.07. des Kalenderjahres beitreten, entrichten den halben Mitgliedsbeitrag.

(3) Die Mitglieder sind verpflichtet, Änderungen ihrer Anschrift der Bundesjugend unverzüglich mitzuteilen.

§ 7 Datenschutz

Die Bundesjugend verarbeitet von seinen Mitgliedern die folgenden Daten: Name, Adresse, Geburtsdatum, Telekommunikationsverbindungen, Bankverbindung und Mitgliedsstatus. Die datenschutzrechtlichen Bestimmungen werden durch die BJL beachtet. Eine Weitergabe der Daten erfolgt nur, wenn dies vereinsrechtlich geboten ist. Weiteres ergibt sich aus der Datenschutzordnung, welche durch die BJL erlassen wird.

§ 8 Organe des Vereins

Die Organe der Bundesjugend sind:

(1) Die Bundesjugendversammlung

(2) Die Bundesjugendleitung (abgekürzt BJL)

§ 9 Die Bundesjugendversammlung

(1) Die Bundesjugendversammlung ist das oberste Organ der Bundesjugend und besteht aus den ordentlichen Mitgliedern. Außerordentliche Mitglieder können an der Bundesjugendversammlung teilnehmen, sind aber nicht stimmberechtigt. Die Bundesjugendversammlung tritt jährlich im vierten Quartal des Kalenderjahres zusammen. Zur zwischenzeitlichen Einberufung einer außerordentlichen Versammlung bedarf es eines Beschlusses der BJL oder eines Antrages von mindestens einem Drittel der Mitglieder.

(2) Die Bundesjugendversammlung beschließt insbesondere über:

a) die Entlastung der BJL nach vorangegangener Erstattung des Geschäfts-, Kassen- und Kassenprüfungsberichts,

b) die Wahl der BJL (§12, Satz 1 dieser Satzung),

c) die Bestellung zweier Kassenprüfenden

d) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,

e) Satzungsänderungen, soweit sie nicht der BJL zugewiesen sind,

f) die Auflösung des Vereins,

g) die vorzeitige Abberufung der BJL,

h) wichtige Angelegenheiten, die die BJL zu ihrer Absicherung der Mitgliederversammlung vorlegt.

§ 10 Beschlussfassung der Bundesjugendversammlung

(1) Die Bundesjugendversammlung wird von der 1. Bundesjugendleitung, bei Verhinderung von einem anderen BJL-Mitglied geleitet. Auf Vorschlag der BJL kann eine gesonderte Person für das Amt der Versammlungsleitung bestellt werden.

(2) Die Bundesjugendversammlung ist nicht öffentlich.
Die Versammlungsleitung kann Gäste zulassen.

(3) Jede ordnungsgemäß einberufene Bundesjugendversammlung ist, unabhängig von der Anzahl der anwesenden ordentlichen Mitglieder, beschlussfähig. Als anwesend gelten Mitglieder, wenn sie physisch vor Ort oder digital über einen von der BJL erstellten Einladungslink zugeschaltet sind.

(4) Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder ab Vollendung des 16. Lebensjahres. Bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres kann das Stimmrecht nur von einem gesetzlichen Vertreter wahrgenommen werden. Mitglieder, welche keine natürlichen Personen sind, haben bis zur Eröffnung der Bundesjugendversammlung gegenüber der Versammlungsleitung in geeigneter Form nachzuweisen, wer sie bei der Bundesjugendversammlung vertritt.

Jede natürliche Person hat eine Stimme. Juristische Personen sowie die örtlichen Gruppen für junge Menschen mit Hörbehinderung haben für je 10 Mitglieder eine Stimme, jedoch mindestens eine Stimme und maximal 20 Stimmen. Die Stimmen dürfen nicht gesplittet werden. Außerordentliche Mitglieder haben kein Stimm- aber ein Rederecht.

(5) Bei einer Beschlussfassung entscheidet grundsätzlich die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Zur Auflösung des Vereins und zu Satzungsänderungen ist eine Dreiviertel-Mehrheit der anwesenden Stimmen erforderlich.

(6) Die Abstimmungen erfolgen offen durch Handzeichen.

(7) Über die in der Bundesjugendversammlung gefassten Beschlüsse fertigt die von der Versammlungsleitung bestellte protokollführende Person eine Niederschrift, die von dieser und der Versammlungsleitung zu unterschreiben ist. Die Niederschrift muss Ort und Zeit der Versammlung sowie die Beschluss- und Abstimmungsergebnisse enthalten.

§ 11 Einberufung der Bundesjugendversammlung

Die Bundesjugendversammlung wird von der BJL bis zum 31.08. des Kalenderjahres schriftlich unter Beifügung der Tagesordnung einberufen. Das Einladungsschreiben gilt als zugegangen, wenn es an die letzte vom Vereinsmitglied bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Jedes Mitglied hat das Recht, spätestens bis zum 30.06. schriftlich bei der BJL Anträge zur Tagesordnung zu stellen. Die Anträge werden Bestandteil der Tagesordnung.

§ 12 Die Bundesjugendleitung

(1) Die Bundesjugendleitung (abgekürzt BJL) setzt sich wie folgt zusammen:

a) 1. Bundesjugendleitung

b) 2. Bundesjugendleitung

c) Kassenführung

d) Schriftführung

Die 1. oder 2. Bundesjugendleitung kann in Personalunion auch das Amt der Kassenführung oder der Schriftführung ausüben.

(2) Vertretungsberechtigte im Sinne des §26 BGB sind die 1. Bundesjugendleitung, die 2. Bundesjugendleitung, die Kassenführung und die Schriftführung. Jeweils zwei der Genannten sind berechtigt, den Verein gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. Es müssen aber hierbei stets die 1. Bundesjugendleitung oder die 2. Bundesjugendleitung mitwirken. Alle Vorstandsmitglieder müssen volljährig sein.

(3) Die BJL kann weitere Personen als Referierende oder Beisitzende hinzuziehen, die zu ihrer Entlastung spezielle Aufgaben wahrnehmen sollen. Die BJL kann sie – soweit es sachdienlich erscheint – mit beratender Stimme an den Sitzungen teilnehmen lassen.

§ 13 Aufgaben und Zuständigkeiten der Bundesjugendleitung

Die BJL führt die laufenden Geschäfte der Bundesjugend und nimmt die sich aus §2 Abs. 2 dieser Satzung ergebenden Aufgaben wahr. Daneben obliegt ihr:

a) die Vorbereitung, Einberufung und Leitung der Tagungen der Bundesjugendversammlung,

b) die Ausführung der Beschlüsse der Bundesjugendversammlung,

c) das Rechnungswesen und die Erstellung des Geschäfts- sowie des Kassenberichts für jedes Geschäftsjahr.

§ 14 Wahl und Amtsdauer der Bundesjugendleitung

(1) Die Wahl der BJL kann in Form einer Blockwahl durchgeführt werden. Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält. Stehen im Fall der Einzelwahl mehrere kandidierenden Personen zur Wahl, ist die kandidierende Person gewählt, die die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Im Fall der Stimmgleichheit findet eine Stichwahl statt.

(2) Die BJL wird von der Bundesjugendversammlung für zwei Jahre gewählt. Das Ausführen des Amtes beginnt mit der Annahme der Wahl. Ihre Amtsdauer verlängert sich ggf. bis zur Wahl einer neuen BJL. Voraussetzung für die Wählbarkeit ist die Mitgliedschaft in der Bundesjugend (unter Berücksichtigung des § 4 Satz 1). Die Wiederwahl in die BJL ist ohne Altersbegrenzung möglich.

(3) Scheidet eines der BJL-Mitglieder während seiner Amtszeit aus, ernennt die BJL ein kommissarisches Mitglied für die restliche Amtsdauer.

§ 15 Beschlussfassung der Bundesjugendleitung

(1) Die BJL kann sich eine Geschäftsordnung geben

(2) Die BJL fasst ihre Beschlüsse im Allgemeinen im Umlaufverfahren und in BJL-Sitzungen, die von der 1. Bundesjugendleitung und bei Verhinderung von der 2. Bundesjugendleitung schriftlich einberufen und geleitet werden.

(3) Die BJL ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei BJL-Mitglieder, darunter die 1. Bundesjugendleitung oder die 2. Bundesjugendleitung anwesend sind. Jedes BJL-Mitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Versammlungsleitung den Ausschlag. Die gefassten Beschlüsse sind mit Angabe von Ort, Zeit, Teilnehmenden und Abstimmungsergebnis schriftlich festzuhalten und von der Versammlungsleitung sowie von der protokollführenden Person zu unterzeichnen.

§ 16 Satzungsänderung

Die BJL wird ermächtigt, diese Satzung zu ändern, sofern es sich hierbei um redaktionelle Änderungen handelt oder aber seitens der Behörden Beanstandungen erhoben werden, die die Gemeinnützigkeit oder die Eintragungsfähigkeit des Vereins betreffen. Eine Satzungsänderung dieser Art ist den Mitgliedern bekannt zu geben.

§ 17 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vereinsvermögen an die Deutsche Gesellschaft der Hörgeschädigten – Selbsthilfe und Fachverbände e.V., die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke gemäß §2 der Satzung zu verwenden hat.

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